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    Turquía = die Türkei    

Enrique Morente ist verstorben

Ein Nachruf aus Gelsenkirchen

Ich habe Deinen Lieblingsfisch gegessen:
in der gekachelten Kneipe im Albaicin

Ich hörte Deine vertonten Gedichte Lorcas:
beim Centenario in Fuente Vaqueros

Ich ließ mir OMEGA erklären:
vom Hard-Rock-Friseur in der Calle de Elvira

Ich fuhr Serpentinen hoch in die Alpujarras:
dort sang Deine kleine Estrella beim Festival

Ich hörte 30 Jahre lang Deinen cante:
und wo ich war, war immer Granada

Ich werde Dein Grab besuchen:
dort eine deutsche Träne verschenken.

Ich wusste, warum Du gesungen hast:
mein Lieblingslied „Adios Malaga“!

Jetzt heißt es:
Adios, Enrique Morente!



Flamenco als Ganzes

eine wichtigr Richtigstellung

eine Richtigstellung:

nicht der "Flamenco-Tanz" wurde in die Liste der UNESCO aufgenommen, sondern der Flamenco als ganzes, dessen Herz und Essenz der cante (Gesang) ist, daher heisst diese Kunst auch "cante jondo" (s. den Antrag an die Unesco)

Weiterer Kommentar

zum immateriellen Kulturerbe Flamenco

Gefällt mit gut:

lquester - 30-11-2010 - 08:09:59h


A mí me parece genial que lo genial inmaterial también sea protegido. Hay algunos bailes que me gustan más que algunas catedrales. Me da igual el barrio, raza, pueblo, comarca, provincia, región, país, nación, estado, continente, planeta, galaxia..., al que pertenezcan.

Ein Kommentar

aus bloguerias...El Pais

uansintierra dijo

El problema de la UNESCO es que le va a faltar tiempo para defender al flamenco de "los flamencos". El mayor peligro para este arte maravilloso, no viene de la ausencia de protección; viene de los que viven y se sirven de él, pero ni lo aman, ni confian en su fuerza natural. Dicen, que es necesario actualizarlo, modernizarlo, como si el agua, el fuego o la muerte necesitaran modernizarse. Y aún peor, tienen tan poco amor a la tradición, incluso de sus antepasados mas cercanos que se erigen en "creadores" y hasta "en genios", cuando lo que hacen es "manipular" con armonias procedentes de "otras ganaderias", las creaciones seculares de artistas anonimos que nos legaron gratuitamente sus creaciones. ¿Que palo flamenco nuevo se ha creado en los últimos cien años? . ¿Que nuevo ritmo?. Porque inventar "letrillas" y hasta melodias es relativamante sencillo, pero ¿quien ha inventado un nuevo "ritmo", como lo fue la buleria en el barrio de Santiago a principios del siglo XX?. NADIE. No nos engañemos, el prestigio mundial del flamenco no viene de "los creadores" y "los genios" actuales. El "Patrimonio" nos pertence a todos y es un "regalo" nacido del dolor, el sufrimiento y el desamparo, sin subvenciones alumbraron payos y gitanos desde el anonimato. Marketing y verdad no son precisamente sinonimos. Respetemos ese patrimonio y el que quiera inventar, que invente, pero que no se tape con la chaqueta raida del "tio borrico", ni la del "negro de malaga" ni con la batita de lunares de la "Tia Piriñaca". Que no se le pueda poner impunemente la palabra "flamenco" a cualquier "creación" de "hilo musical". Que se inventen otra palabra y que los "flamencos" dejen al flamenco morir en paz si es que tiene que morir.Juansintierra

Konvention zum Schutz des immateriellen Kulturerbes

Was bedeutet das faktisch?

U N E S C O
KONVENTION
ZUM SCHUTZ DES IMMATERIELLEN KULTURERBES
Paris, den 17. Oktober 2003
Offizielle Übersetzung Luxemburgs mit redaktioneller Unterstützung der UNESCO-Nationalkommissionen
Deutschlands, Österreichs und der Schweiz
Konvention zum Schutz des immateriellen Kulturerbes
Die Generalkonferenz der Organisation der Vereinten Nationen für Bildung, Wissenschaft
und Kultur, im Folgenden „UNESCO“ genannt, die vom neunundzwanzigsten September bis
siebzehnten Oktober 2003 in Paris zu ihrer 32. Tagung zusammengetreten ist –
unter Bezugnahme auf die bestehenden internationalen Rechtsinstrumente zu den Menschenrechten,
insbesondere auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948,
auf den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte von 1966 und
auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte von 1966;
angesichts der Bedeutung des immateriellen Kulturerbes als Triebfeder kultureller Vielfalt
und Garant der nachhaltigen Entwicklung, wie hervorgehoben in der Empfehlung der
UNESCO zur Bewahrung traditioneller Kultur und Folklore von 1989, der Allgemeinen Erklärung
der UNESCO zur kulturellen Vielfalt von 2001 und der Erklärung von Istanbul, die 2002
vom dritten Runden Tisch der Kulturminister verabschiedet wurde;
angesichts der weit reichenden Wechselwirkung zwischen dem immateriellen Kulturerbe und
dem materiellen Kultur- und Naturerbe;
in Anerkennung der Tatsache, dass die Prozesse der Globalisierung und des gesellschaftlichen
Wandels, neben den Bedingungen, die sie für einen neuen Dialog zwischen Gemeinschaften
schaffen, auch - wie die Phänomene von Intoleranz - große Gefahren für den Verfall,
den Verlust und die Zerstörung des immateriellen Kulturerbes mit sich bringen, insbesondere
angesichts des Fehlens von Mitteln zum Schutz dieses Erbes;
im Bewusstsein des allgemeinen Willens und des gemeinsamen Anliegens, das immaterielle
Kulturerbe der Menschheit zu schützen;
in Anerkennung der Tatsache, dass Gemeinschaften, insbesondere autochthone Gemeinschaften,
Gruppen und gegebenenfalls Individuen eine wichtige Rolle bei der Schaffung,
beim Schutz, bei der Pflege und bei der Wiederherstellung des immateriellen Kulturerbes
spielen und auf diese Weise einen Beitrag zur Bereicherung der kulturellen Vielfalt und der
menschlichen Kreativität leisten;
eingedenk der weitreichenden Folgen der Tätigkeit der UNESCO im Bereich, normativer Instrumente
für den Schutz des Kulturerbes zu schaffen, insbesondere des Übereinkommens
zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt von 1972;
weiterhin eingedenk der Tatsache, dass bis heute kein multilaterales Instrument zum Schutz
des immateriellen Kulturerbes mit verbindlichem Charakter existiert;
von der Erwägung geleitet, dass die bestehenden internationalen Übereinkünfte, Empfehlungen
und Beschlüsse zum Kultur- und Naturerbe durch neue Bestimmungen zum immateriellen
Kulturerbe wirksam bereichert und ergänzt werden sollten;
in der Erwägung der Notwendigkeit, ein stärkeres Bewusstsein für die Bedeutung des immateriellen
Kulturerbes und seinen Schutz zu entwickeln, insbesondere bei den jungen Generationen;
von der Erwägung geleitet, dass die internationale Gemeinschaft zusammen mit den Vertragsstaaten
dieser Konvention im Geiste der Kooperation und gegenseitigen Hilfe einen
Beitrag zum Schutz dieses Erbes leisten sollte;
2
unter Hinweis auf die Programme der UNESCO zum immateriellen Kulturerbe, insbesondere
auf die Proklamation der Meisterwerke des mündlich überlieferten und immateriellen Erbes
der Menschheit;
unter Berücksichtigung der unschätzbaren Rolle des immateriellen Kulturerbes als Mittel zur
Förderung der Annäherung, des Austausches und des Verständnisses zwischen den Menschen

beschließt am siebzehnten Oktober 2003 diese Konvention.
I. Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1: Ziele der Konvention
Die Ziele dieser Konvention sind:
a) der Schutz des immateriellen Kulturerbes;
b) die Sicherung des Respekts vor dem immateriellen Kulturerbe der betreffenden
Gemeinschaften, Gruppen und Individuen;
c) die Förderung des Bewusstseins für die Bedeutung des immateriellen Kulturerbes
und seiner gegenseitigen Wertschätzung auf lokaler, nationaler und internationaler
Ebene;
d) die Förderung der internationalen Zusammenarbeit und Unterstützung.
Artikel 2: Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Konvention
1. sind unter „immateriellem Kulturerbe“ die Praktiken, Darbietungen, Ausdrucksformen,
Kenntnisse und Fähigkeiten – sowie die damit verbundenen Instrumente, Objekte,
Artefakte und Kulturräume – zu verstehen, die Gemeinschaften, Gruppen und gegebenenfalls
Individuen als Bestandteil ihres Kulturerbes ansehen. Dieses immaterielle
Kulturerbe, das von einer Generation an die nächste weitergegeben wird, wird von
Gemeinschaften und Gruppen in Auseinandersetzung mit ihrer Umwelt, ihrer Interaktion
mit der Natur und ihrer Geschichte ständig neu geschaffen und vermittelt ihnen
ein Gefühl von Identität und Kontinuität. Auf diese Weise trägt es zur Förderung des
Respekts vor der kulturellen Vielfalt und der menschlichen Kreativität bei. Im Sinne
dieser Konvention findet nur dasjenige immaterielle Kulturerbe Berücksichtigung, das
mit den bestehenden internationalen Rechtsinstrumenten im Bereich der Menschenrechte
sowie der Forderung nach gegenseitiger Achtung zwischen den Gemeinschaften,
Gruppen und Individuen und einer nachhaltigen Entwicklung im Einklang
steht.
2. Das „immaterielle Kulturerbe“, so wie es in Absatz 1 oben definiert ist, wird unter anderem
in folgenden Bereichen sichtbar:
a) mündlich überlieferte Traditionen und Ausdrucksformen, einschließlich der
Sprache als Träger immateriellen Kulturerbes;
3
b) darstellende Künste;
c) gesellschaftliche Bräuche, Rituale und Feste;
d) Wissen und Praktiken im Umgang mit der Natur und dem Universum;
e) Fachwissen über traditionelle Handwerkstechniken.
3. Unter „Schutz“ sind Maßnahmen zu verstehen, die auf die Sicherung der Lebensfähigkeit
des immateriellen Kulturerbes gerichtet sind, einschließlich der Identifizierung,
der Dokumentation, der Erforschung, der Bewahrung, des Schutzes, der Förderung,
der Aufwertung, der Weitergabe, insbesondere durch formale und informelle Bildung,
sowie der Neubelebung der verschiedenen Aspekte dieses Erbes.
4. Als „Vertragsstaaten“ gelten die Staaten, die an diese Konvention gebunden sind und
zwischen denen sie in Kraft getreten ist.
5. Diese Konvention findet mutatis mutandis auf die in Artikel 33 bezeichneten Gebiete
Anwendung, die gemäß den in dem genannten Artikel angeführten Bedingungen
Vertragsparteien werden. In diesem Sinne schließt der Begriff „Vertragsstaaten“ auch
diese Gebiete ein.
Artikel 3: Bezug zu anderen internationalen Rechtsinstrumenten
Kein Teil dieser Konvention kann dahingehend ausgelegt werden,
a) dass durch ihn der Status der im Rahmen des Übereinkommens zum Schutz
des Kultur- und Naturerbes der Welt von 1972 zum Welterbe erklärten Güter
geändert oder das Niveau des Schutzes dieser Güter verringert wird, mit denen
ein Teil des immateriellen Kulturerbes in einem direkten Zusammenhang steht;
und/oder
b) dass hierdurch die Rechte und Pflichten der Vertragsstaaten berührt werden,
die sich aus einem internationalen Rechtsinstrument zur Regelung der geistigen
Eigentumsrechte oder der Nutzung der biologischen und ökologischen Ressourcen,
deren Bestandteil sie sind, ergeben.
II. Organe der Konvention
Artikel 4: Vollversammlung der Vertragsstaaten
1. Es wird eine Vollversammlung der Vertragsstaaten eingerichtet, im Folgenden „die
Vollversammlung“ genannt. Die Vollversammlung ist das souveräne Organ dieser
Konvention.
2. Die Vollversammlung tritt alle zwei Jahre zu einer ordentlichen Sitzung zusammen.
Sie kann zu einer außerordentlichen Sitzung zusammentreten, wenn sie dies beschließt
oder wenn das Zwischenstaatliche Komitee für den Schutz des immateriellen
Kulturerbes oder mindestens ein Drittel der Vertragsstaaten einen entsprechenden
Antrag an die Vollversammlung richten.
3. Die Vollversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.
4
Artikel 5: Zwischenstaatliches Komitee für den Schutz des immateriellen Kulturerbes
1. Hiermit wird innerhalb der UNESCO ein Zwischenstaatliches Komitee für den Schutz
des immateriellen Kulturerbes eingerichtet, im Folgenden als „das Komitee“ bezeichnet.
Ihm gehören Vertreter von 18 Vertragsstaaten an; sie werden von den Vertragsstaaten
gewählt. Sie treten zur Vollversammlung zusammentreten, sobald diese Konvention
in Übereinstimmung mit Artikel 34 in Kraft tritt.
2. Die Zahl der dem Komitee angehörenden Mitgliedstaaten wird auf 24 erhöht, sobald
der Konvention 50 Vertragsstaaten beigetreten sind.
Artikel 6: Wahl und Amtszeit der Mitgliedstaaten des Komitees
1. Bei der Wahl der Mitgliedstaaten des Komitees sind die Grundsätze einer gleichgewichtigen
geographischen Verteilung und einer ausgewogenen Rotation zu beachten.
2. Die Mitgliedstaaten des Komitees werden von den Vertragsstaaten der Konvention,
auf einer Vollversammlung für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt.
3. Die Amtszeit der Hälfte der Mitgliedstaaten des Komitees, die bei der ersten Wahl
bestellt werden, ist jedoch auf zwei Jahre begrenzt. Diese Staaten werden bei der ersten
Wahl durch Los ermittelt.
4. Alle zwei Jahre wird die Hälfte der Mitgliedstaaten des Komitees von der Vollversammlung
neu gewählt.
5. Sie wählt außerdem so viele Mitgliedstaaten des Komitees wie nötig, um freie Plätze
zu besetzen.
6. Ein Mitgliedstaat des Komitees kann nicht für zwei aufeinander folgende Amtszeiten
gewählt werden.
7. Die Mitgliedstaaten des Komitees bestellen zu ihren Vertretern Personen, die Sachverständige
auf den verschiedenen Gebieten des immateriellen Kulturerbes sind.
Artikel 7: Aufgaben des Komitees
Unbeschadet sonstiger Aufgaben, die ihm mit dieser Konvention übertragen werden, nimmt
das Komitee folgende Aufgaben wahr:
a) Förderung der Ziele der Konvention, Unterstützung und Sicherstellung der
Überwachung ihrer Durchführung;
b) Beratung im Hinblick auf beispielhafte Modellprojekte und Abgabe von Empfehlungen
zu Maßnahmen zum Schutz des immateriellen Kulturerbes;
c) Erarbeitung und Vorlage eines Entwurfs für die Verwendung der Mittel des
Fonds zur Genehmigung durch die Vollversammlung in Übereinstimmung mit
Artikel 25;
d) Beschaffung zusätzlicher Mittel in Übereinstimmung mit Artikel 25;
5
e) Erarbeitung operationeller Richtlinien für die Umsetzung der Konvention und
Vorlage der Richtlinien zur Genehmigung durch die Vollversammlung;
f) Prüfung der Berichte der Vertragsstaaten in Übereinstimmung mit Artikel 29 und
Erstellung einer Zusammenfassung für die Vollversammlung;
g) Prüfung der von den Vertragsstaaten eingereichten Anträge und Entscheidung
anhand objektiver Auswahlkriterien, die von ihm festgelegt und von der Vollversammlung
genehmigt wurden:
i) über die Aufnahme in die Listen und die Vorschläge, die in Artikel 16, 17
und 18 erwähnt sind;
ii) über die Bewilligung internationaler Unterstützung gemäß Artikel 22.
Artikel 8: Arbeitsweise des Komitees
1. Das Komitee ist der Vollversammlung gegenüber rechenschaftspflichtig. Es erstattet
ihr über alle seine Tätigkeiten und Entscheidungen Bericht.
2. Das Komitee gibt sich eine Geschäftsordnung, die mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder
verabschiedet wird.
3. Das Komitee kann beratende ad hoc-Gremien zeitlich befristet einsetzen, die es zur
Wahrnehmung seiner Aufgaben für erforderlich hält.
4. Das Komitee kann Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts oder natürliche
Personen, die nachgewiesene Kompetenzen auf den verschiedenen Gebieten
des immateriellen Kulturerbes besitzen, zu seinen Sitzungen einladen, zur Beratung
spezifischer Fragen.
Artikel 9: Akkreditierung beratender Organisationen
1. Das Komitee schlägt der Vollversammlung die Akkreditierung von Nichtregierungsorganisationen
vor, die nachgewiesene Kompetenzen auf dem Gebiet des immateriellen
Kulturerbes besitzen. Diese Organisationen üben beratende Funktionen für das
Komitee aus.
2. Das Komitee schlägt der Vollversammlung des weitern die Kriterien und Modalitäten
für diese Akkreditierung vor.
Artikel 10: Das Sekretariat
1. Das Komitee wird unterstützt vom Sekretariat der UNESCO.
2. Das Sekretariat bereitet die Dokumentation der Vollversammlung und des Komitees
sowie den Entwurf der Tagesordnung ihrer Sitzungen vor und ist für die Durchführung
der Beschlüsse beider Gremien verantwortlich.
6
III. Schutz des immateriellen Kulturerbes auf nationaler Ebene
Artikel 11: Rolle der Vertragsstaaten
Jeder Vertragsstaat hat die Aufgabe,:
a) die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz des in seinem Hoheitsgebiet befindlichen
immateriellen Kulturerbes zu ergreifen;
b) als Teil der in Artikel 2 Absatz 3 angeführten Schutzmaßnahmen die verschiedenen
Elemente des immateriellen Kulturerbes, die sich in seinem Hoheitsgebiet
befinden, unter Beteiligung der relevanten Gemeinschaften, Gruppen und
Nichtregierungsorganisationen zu identifizieren und zu bestimmen.
Artikel 12: Inventarlisten
1. Zur Sicherstellung der Identifizierung als Voraussetzung für den Schutz erstellt jeder
Vertragsstaat in einer seiner Situation angemessenen Form eine oder mehrere Inventarlisten
des in seinem Hoheitsgebiet befindlichen immateriellen Kulturerbes. Diese
Listen werden regelmäßig auf den neuesten Stand gebracht.
2. Bei der periodischen Vorlage seines Berichtes im Komitee gemäß Artikel 29 legt jeder
Vertragsstaat aussagekräftige Informationen über diese Inventarlisten vor.
Artikel 13: Sonstige Schutzmaßnahmen
Zur Sicherstellung des Schutzes, der Entwicklung und der Erhaltung des Wertes des in seinem
Hoheitsgebiet befindlichen immateriellen Kulturerbes unternimmt jeder Vertragsstaat
Anstrengungen:
a) eine allgemeine Politik zu verfolgen, die darauf gerichtet ist, die Funktion des
immateriellen Kulturerbes in der Gesellschaft aufzuwerten und den Schutz dieses
Erbes in Programmplanungen einzubeziehen;
b) eine oder mehrere Fachstellen zu benennen oder einzurichten, die für den
Schutz des in seinem Hoheitsgebiet befindlichen immateriellen Kulturerbes zuständig
ist/sind;
c) wissenschaftliche, technische und künstlerische Untersuchungen sowie Forschungsmethoden
im Hinblick auf den wirksamen Schutz des immateriellen
Kulturerbes, insbesondere des gefährdeten immateriellen Kulturerbes, zu fördern;
d) geeignete rechtliche, technische, administrative und finanzielle Maßnahmen zu
ergreifen, die darauf gerichtet sind:
i) den Auf- oder Ausbau von Ausbildungseinrichtungen für die Verwaltung
des immateriellen Kulturerbes sowie die Weitergabe dieses Erbes im
Rahmen von Foren und andern Örtlichkeiten zu fördern, die dazu bestimmt
sind, dieses Erbe darzustellen, wiederzugeben und zum Ausdruck
zu bringen;
7
ii) den Zugang zum immateriellen Kulturerbe zu gewährleisten, gleichzeitig
aber die herkömmlichen Praktiken zu achten, die für den Zugang zu besonderen
Aspekten dieses Erbes gelten;
iii) Dokumentationszentren für das immaterielle Kulturerbe einzurichten und
den Zugang zu diesen zu erleichtern.
Artikel 14: Bildung und Erziehung, Sensibilisierung und
Stärkung professioneller Kapazitäten
Jeder Vertragsstaat bemüht sich unter Einsatz aller geeigneten Mittel,:
a) die Anerkennung, die Achtung und die Aufwertung des immateriellen Kulturerbes
in der Gesellschaft sicherzustellen, insbesondere mit Hilfe von:
i) Bildungs-, Sensibilisierungs- und Informationsprogramme für die breite
Öffentlichkeit, insbesondere für junge Menschen;
ii) speziellen Bildungs- und Trainingsprogrammen in den betreffenden Gemeinschaften
und Gruppen;
iii) Ausbildungsaktivitäten im Bereich des Schutzes des immateriellen Kulturerbes
insbesondere für den Verwaltungs- und wissenschaftlichen Forschungsbereich;
und
iv) informellen Wissensweitergabe;
b) die Öffentlichkeit ständig über die Gefahren zu unterrichten, die dieses Erbe
bedrohen, sowie über die Aktivitäten, die in Anwendung dieser Konvention
durchgeführt werden;
c) Bildungsmaßnahmen zum Schutz von Naturräumen und Gedenkstätten zu fördern,
deren Existenz für den Ausdruck des immateriellen Kulturerbes erforderlich
ist.
Artikel 15: Beteiligung der Gemeinschaften, Gruppen und Individuen
Im Rahmen seiner Tätigkeiten zum Schutz des immateriellen Kulturerbes bemüht sich jeder
Vertragsstaat um eine möglichst weitreichende Beteiligung der Gemeinschaften, Gruppen
und gegebenenfalls der Individuen, die dieses Erbe schaffen, erhalten und weitergeben, und
um ihre aktive Einbeziehung in das Management des Kulturerbes.
IV. Schutz des immateriellen Kulturerbes auf internationaler Ebene
Artikel 16: Repräsentative Liste des immateriellen Kulturerbes der Menschheit
1. Um eine stärkere Sichtbarkeit des immateriellen Kulturerbes zu gewährleisten, das
Bewusstsein für seine Bedeutung zu stärken und den Dialog bei gleichzeitiger Achtung
der kulturellen Vielfalt zu fördern, wird das Komitee auf Vorschlag der betreffenden
Vertragsstaaten eine repräsentative Liste des immateriellen Kulturerbes der
Menschheit erstellen, auf dem neuesten Stand halten und veröffentlichen.
8
2. Das Komitee erarbeitet die Kriterien für die Erstellung, Aktualisierung und Veröffentlichung
dieser repräsentativen Liste und legt sie der Vollversammlung zur Genehmigung
vor.
Artikel 17: Liste des immateriellen Kulturerbes, das eines dringenden Schutzes bedarf
1. Um geeignete Schutzmaßnahmen ergreifen zu können, wird das Komitee eine Liste
des dringend schutzbedürftigen immateriellen Kulturerbes aufstellen, auf dem neuesten
Stand halten und veröffentlichen und dieses Erbe auf Antrag des betreffenden
Vertragsstaates in die Liste aufnehmen.
2. Das Komitee erarbeitet die Kriterien für die Erstellung, Aktualisierung und Veröffentlichung
dieser Liste und legt sie der Vollversammlung zur Genehmigung vor.
3. In Fällen höchster Dringlichkeit – deren objektive Kriterien auf Vorschlag des Komitees
von der Vollversammlung genehmigt werden – kann das Komitee in Absprache
mit dem betreffenden Vertragsstaat ein Element des betroffenen Erbes in die in Absatz
1 genannte Liste aufnehmen.
Artikel 18: Programme, Projekte und Aktivitäten zum Schutz des immateriellen
Kulturerbes
1. Auf der Grundlage der von den Vertragsstaaten vorgelegten Vorschläge und anhand
der Kriterien, die von ihm festgelegt und von der Vollversammlung genehmigt werden,
wählt das Komitee zum Schutz des Erbes in regelmäßigen Abständen Programme,
Projekte und Aktivitäten mit einem nationalen, subregionalen oder regionalen
Charakter aus, die seiner Meinung nach die Grundsätze und Ziele dieser Konvention
am besten widerspiegeln, und berücksichtigt hierbei die besonderen Bedürfnisse
der Entwicklungsländer.
2. Zu diesem Zweck nimmt es die von den Vertragsstaaten gestellten Anträge auf internationale
Unterstützung für die Erarbeitung dieser Vorschläge entgegen, prüft und
genehmigt sie.
3. Das Komitee begleitet die Umsetzung dieser Programme, Projekte und Aktivitäten
durch Verbreitung beispielhafter Modellprojekte nach den von ihm festgelegten Modalitäten.
V. Internationale Zusammenarbeit und Unterstützung
Artikel 19: Zusammenarbeit
1. Im Sinne dieser Konvention umfasst internationale Zusammenarbeit insbesondere
den Austausch von Informationen und Erfahrungen, gemeinsame Initiativen sowie die
Einrichtung eines Mechanismus zur Unterstützung der Vertragsstaaten bei ihren Bemühungen
zum Schutz des immateriellen Kulturerbes.
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2. Unter Berücksichtigung der Bestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts, ihres Gewohnheitsrechtes
und ihrer durch das Brauchtum bestimmten Praktiken bestätigen
die Vertragsstaaten, dass der Schutz des immateriellen Kulturerbes im allgemeinen
Interesse der Menschheit liegt, und verpflichten sich daher zur Zusammenarbeit auf
bilateraler, subregionaler, regionaler und internationaler Ebene.
Artikel 20: Ziele der internationalen Unterstützung
Internationale Unterstützung kann für folgende Ziele gewährt werden:
a) Schutz des Erbes, das in die Liste des dringend schutzbedürftigen immateriellen
Kulturerbes aufgenommen wurde;
b) Erstellung der Verzeichnisse im Sinne von Artikel 11 und 12;
c) Unterstützung von Programmen, Projekten und Aktivitäten, die auf nationaler,
subregionaler und regionaler Ebene zum Schutz des immateriellen Kulturerbes
durchgeführt werden;
d) jedes andere Ziel, das das Komitee für notwendig erachtet.
Artikel 21: Formen der internationalen Unterstützung
Die Unterstützung, die das Komitee einem Vertragsstaat bewilligt, unterliegt den in Artikel 7
vorgesehenen operationellen Richtlinien sowie der in Artikel 24 genannten Vereinbarung und
kann in der folgenden Weise gewährt werden:
a) Studien und Gutachten zu verschiedenen Aspekten des Schutzes;
b) Bereitstellung von Sachverständigen und Praktikern;
c) Ausbildung des benötigten Personals jedweder Art;
d) Erarbeitung von normativen oder sonstigen Maßnahmen;
e) Schaffung und Unterhalt von Infrastrukturen;
f) Lieferung von Ausrüstungsgegenständen und Wissen;
g) sonstige Formen der finanziellen und technischen Unterstützung, gegebenenfalls
einschließlich der Gewährung von Darlehen mit niedrigem Zinssatz und der
Bereitstellung von Spenden.
Artikel 22: Bedingungen der internationalen Unterstützung
1. Das Komitee legt das Prüfungsverfahren für die Anträge auf internationale Unterstützung
fest und schreibt die im Antrag vorzulegenden Angaben vor, wie zum Beispiel
die geplanten Maßnahmen, die erforderlichen Arbeiten und die voraussichtlichen Kosten.
2. In dringenden Fällen ist der Antrag auf Unterstützung vom Komitee vorrangig zu prüfen.
10
3. Um einen Beschluss zu fassen, führt das Komitee die Untersuchungen und Konsultationen
durch, die es für erforderlich hält.
Artikel 23: Anträge auf internationale Unterstützung
1. Jeder Vertragsstaat kann beim Komitee einen Antrag auf internationale Unterstützung
für den Schutz des in seinem Hoheitsgebiet befindlichen immateriellen Kulturerbes
stellen.
2. Ein solcher Antrag kann auch von zwei oder mehreren Staaten gemeinsam gestellt
werden.
3. Der Antrag muss die in Artikel 22 Absatz 1 bezeichneten Angaben und die erforderlichen
Dokumente enthalten.
Artikel 24: Aufgabe der Empfängerstaaten
1. Gemäß den Bestimmungen dieser Konvention treffen der Empfängerstaat und das
Komitee eine Vereinbarung über die bewilligte internationale Unterstützung.
2. In der Regel muss sich der Empfängerstaat im Rahmen seiner Möglichkeiten an den
Kosten der Schutzmaßnahmen beteiligen, für die internationale Unterstützung geleistet
wird.
3. Der Empfängerstaat legt dem Komitee einen Bericht über die Verwendung der für
den Schutz des immateriellen Kulturerbes gewährten internationalen Unterstützung
vor.
VI. Fonds für das immaterielle Kulturerbe
Artikel 25: Art und Mittel des Fonds
1. Hiermit wird ein „Fonds für den Schutz des immateriellen Kulturerbes“ eingerichtet,
nachstehend als „der Fonds“ bezeichnet.
2. Der Fonds stellt ein Treuhandvermögen im Sinne der Finanzordnung der UNESCO
dar.
3. Die Mittel des Fonds bestehen aus:
a) den Beiträgen der Vertragsstaaten;
b) den zu diesem Zweck von der Generalkonferenz der UNESCO bewilligten Mitteln;
c) Zahlungen, Spenden oder Vermächtnissen
i) anderer Staaten;
11
ii) der Organisationen und Programme des Systems der Vereinten Nationen,
insbesondere des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen, sowie
sonstiger internationaler Organisationen;
iii) von Einrichtungen des öffentlichen oder privaten Rechts oder von Einzelpersonen;
d) den für die Mittel des Fonds anfallenden Zinsen;
e) Mitteln, die durch Sammlungen und Einnahmen aus Veranstaltungen zu Gunsten
des Fonds aufgebracht werden;
f) allen sonstigen Mitteln, die durch die vom Komitee für den Fonds aufgestellten
Vorschriften genehmigt sind.
4. Über die Verwendung der Mittel durch das Komitee wird auf der Grundlage der Leitlinien
der Vollversammlung entschieden.
5. Das Komitee kann Beiträge und sonstige Unterstützungsleistungen entgegen nehmen,
die für allgemeine oder spezielle Zwecke im Zusammenhang mit bestimmten
Projekten verwendet werden sollen, sofern diese Projekte vom Komitee genehmigt
wurden.
6. An die dem Fonds gezahlten Beiträge dürfen keine politischen, wirtschaftlichen oder
sonstigen Bedingungen geknüpft werden, die mit den durch diese Konvention verfolgten
Zielen unvereinbar sind.
Artikel 26: Beiträge der Vertragsstaaten zum Fonds
1. Unter Berücksichtigung etwaiger zusätzlicher freiwilliger Beiträge verpflichten sich die
Vertragsstaaten dieser Konvention, mindestens alle zwei Jahre einen Beitrag an den
Fonds zu zahlen, dessen Höhe nach einem einheitlichen, für alle Staaten geltendem
Schlüssel errechnet und von der Vollversammlung beschlossen wird. Dieser Beschluss
bedarf der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsstaaten,
die nicht die in Absatz 2 dieses Artikels genannte Erklärung abgegeben haben. Dieser
Beitrag darf 1 % des Beitrags des Vertragsstaates zum ordentlichen Haushalt der
UNESCO auf keinen Fall überschreiten.
2. Ein in Artikel 32 oder Artikel 33 genannter Staat kann jedoch bei der Hinterlegung
seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde erklären, dass
er durch die Bestimmungen von Absatz 1 des vorliegenden Artikels nicht gebunden
ist.
3. Ein Vertragsstaat der Konvention, der die in Absatz 2 dieses Artikels genannte Erklärung
abgegeben hat, soll Anstrengungen unternehmen, diese Erklärung durch eine
an den Generaldirektor der UNESCO gerichtete Notifikation zurückzunehmen. Die
Rücknahme der Erklärung wird jedoch für den Beitrag des betreffenden Staates erst
mit dem Zeitpunkt der Eröffnung der folgenden Sitzung der Vollversammlung wirksam.
4. Um dem Komitee die wirksame Planung seiner Tätigkeit zu ermöglichen, sind die
Beiträge derjenigen Vertragsstaaten dieser Konvention, welche die in Absatz 2 dieses
Artikels genannte Erklärung abgegeben haben, regelmäßig, mindestens jedoch alle
zwei Jahre zu entrichten; sie sollen weitestgehend den Beiträgen entsprechen, die sie
12
zu zahlen hätten, wenn die Bestimmungen von Absatz 1 dieses Artikels für sie gelten
würden.
5. Ein Vertragsstaat dieser Konvention, der mit der Zahlung seiner Pflichtbeiträge oder
seiner freiwilligen Beiträge für das laufende Jahr und das unmittelbar vorhergegangene
Kalenderjahr im Rückstand ist, kann nicht Mitglied des Komitees werden; dies gilt
nicht für die erste Wahl. Die Amtszeit eines solchen Staates, der bereits Mitglied des
Komitees ist, endet zum Zeitpunkt der in Artikel 6 dieser Konvention vorgesehenen
Wahl.
Artikel 27: Zusätzliche freiwillige Beiträge zum Fonds
Die Vertragsstaaten, die zusätzlich zu den in Artikel 26 vorgesehenen Beiträgen freiwillige
Beiträge zahlen möchten, unterrichten das Komitee umgehend, damit es seine Tätigkeiten
entsprechend planen kann.
Artikel 28: Internationale Werbemaßnahmen zur Aufbringung von Mitteln
Die Vertragsstaaten unterstützen im Rahmen ihrer Möglichkeiten die unter der Schirmherrschaft
der UNESCO zu Gunsten des Fonds durchgeführten internationalen Werbemaßnahmen
zur Aufbringung von Mitteln.
VII. Berichte
Artikel 29: Berichte der Vertragsstaaten
Die Vertragsstaaten legen dem Komitee in der von ihm bestimmten Weise und in den von
ihm festgelegten Abständen Berichte vor über die von ihnen erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften
und über sonstige Maßnahmen, die sie zur Umsetzung dieser Konvention
getroffen haben.
Artikel 30: Berichte des Komitees
1. Auf der Grundlage seiner Tätigkeiten und der in Artikel 29 bezeichneten Berichte der
Vertragsstaaten legt das Komitee auf jeder Sitzung der Vollversammlung einen Bericht
vor.
2. Dieser Bericht wird der Generalkonferenz der UNESCO zur Kenntnis gebracht.
VIII. Übergangsbestimmung
Artikel 31: Verbindung mit der Proklamation der Meisterwerke des mündlich
überlieferten und immateriellen Erbes der Menschheit
1. Vor dem Inkrafttreten dieser Konvention nimmt das Komitee die Elemente, die zu
„Meisterwerken des mündlichen und immateriellen Erbes der Menschheit“ erklärt
wurden, in die repräsentative Liste des immateriellen Kulturerbes der Menschheit auf.
13
2. Die Aufnahme dieser Elemente in die repräsentative Liste des immateriellen Kulturerbes
der Menschheit stellt in keiner Weise einen Vorgriff auf die Kriterien dar, die gemäß
Artikel 16 Absatz 2 für eine künftige Aufnahme in die Liste festgelegt werden.
3. Nach dem Inkrafttreten dieser Konvention werden keine weiteren Proklamationen
erfolgen.
IX. Schlussbestimmungen
Artikel 32: Ratifikation, Annahme oder Genehmigung
1. Die vorliegende Konvention bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung
durch die Mitgliedstaaten der UNESCO nach Maßgabe ihrer verfassungsrechtlichen
Verfahren.
2. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generaldirektor
der UNESCO hinterlegt.
Artikel 33: Beitritt
1. Die vorliegende Konvention steht für alle Nichtmitgliedstaaten der UNESCO zum
Beitritt offen, die von der Generalkonferenz der Organisation dazu eingeladen werden.
2. Die vorliegende Konvention liegt ebenfalls zum Beitritt für Gebiete auf, die uneingeschränkte
interne Autonomie besitzen, welche von der Organisation der Vereinten
Nationen als solche anerkannt ist, die aber gemäß der Resolution 1514 (XV) der Vollversammlung
keine vollständige Unabhängigkeit besitzen und in deren Zuständigkeit
die Angelegenheiten liegen, die Gegenstand dieser Konvention sind, einschließlich
der anerkannten Zuständigkeit für den Abschluss von Verträgen über diese Angelegenheiten.
3. Die Beitrittsurkunde wird beim Generaldirektor der UNESCO hinterlegt.
Artikel 34: Inkrafttreten
Die vorliegende Konvention tritt drei Monate nach Hinterlegung der dreißigsten Ratifikations-,
Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft, jedoch nur für die Staaten, die bis
zu diesem Tag ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt
haben. Für jeden anderen Vertragsstaat tritt sie drei Monate nach Hinterlegung seiner
Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Artikel 35: Bundesstaatliche oder nicht einheitsstaatliche Verfassungssysteme
Folgende Bestimmungen gelten für die Vertragsstaaten, die ein bundesstaatliches oder nicht
einheitsstaatliches Verfassungssystem haben:
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a) Hinsichtlich derjenigen Bestimmungen dieser Konvention, deren Durchführung
in die Zuständigkeit des Bundes- oder Zentral-Gesetzgebungsorgans fällt, sind
die Verpflichtungen der Bundes- oder Zentralregierung dieselben wie für diejenigen
Vertragsstaaten, die nicht Bundesstaaten sind.
b) Hinsichtlich derjenigen Bestimmungen dieser Konvention, deren Durchführung
in die Zuständigkeit eines einzelnen Gliedstaates, eines Landes, einer Provinz
oder eines Kantons fällt, die nicht durch das Verfassungssystem des Bundes
verpflichtet sind, gesetzgeberische Maßnahmen zu treffen, bringt die Bundesregierung
die zuständigen Stellen dieser Staaten, Länder, Provinzen oder Kantone
von den genannten Bestimmungen zur Kenntnis und empfiehlt ihnen ihre
Annahme.
Artikel 36: Kündigung
1. Jeder Vertragsstaat kann diese Konvention kündigen.
2. Die Kündigung wird durch eine Urkunde notifiziert, die beim Generaldirektor der
UNESCO hinterlegt wird.
3. Die Kündigung wird zwölf Monate nach Eingang der Kündigungsurkunde wirksam.
Sie lässt die finanziellen Verpflichtungen des kündigenden Vertragsstaates bis zu
dem Tag unberührt, an dem der Rücktritt wirksam wird.
Artikel 37: Aufgaben des Verwahrers
In seiner Funktion als Verwahrer dieser Konvention unterrichtet der Generaldirektor der
UNESCO die Mitgliedstaaten der Organisation, die in Artikel 33 bezeichneten Nichtmitgliedstaaten
sowie die Organisation der Vereinten Nationen von der Hinterlegung aller Ratifikations-,
Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden nach Artikel 32 und 33 und von
den Kündigungen nach Artikel 36.
Artikel 38: Änderungen
1. Jeder Vertragsstaat kann in Form einer schriftlichen Mitteilung an den Generaldirektor
Änderungen zu dieser Konvention vorschlagen. Der Generaldirektor stellt diese Mitteilung
allen Vertragsstaaten zu. Wenn innerhalb von sechs Monaten nach dem Datum
der Übersendung der Mitteilung mindestens die Hälfte der Vertragsstaaten eine
positive Stellungnahme zu diesem Antrag abgibt, legt der Generaldirektor diesen
Vorschlag bei der nächsten Sitzung der Vollversammlung zur Beratung und gegebenenfalls
zur Verabschiedung vor.
2. Änderungen werden mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden
Vertragsstaaten angenommen.
3. Nach ihrer Annahme werden die Änderungen zu dieser Konvention den Vertragsstaaten
zur Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder zum Beitritt vorgelegt.
4. Für die Vertragsstaaten, die die Änderungen ratifiziert, angenommen oder genehmigt
haben oder diesen beigetreten sind, treten die Änderungen dieser Konvention drei
Monate nach dem Datum in Kraft, an dem zwei Drittel der Vertragsstaaten die in Absatz
3 dieses Artikels bezeichneten Urkunden hinterlegt haben. Für jeden Vertragsstaat,
der eine Änderung zu einem späteren Zeitpunkt ratifiziert, annimmt, genehmigt
15
oder ihr beitritt, tritt diese Änderung drei Monate nach dem Datum in Kraft, an dem
der Vertragsstaat seine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde
hinterlegt hat.
5. Das in den Absätzen 3 und 4 beschriebene Verfahren findet keine Anwendung bei
Änderungen von Artikel 5 über die Anzahl der Mitgliedstaaten des Komitees. Diese
Änderungen treten im Zeitpunkt ihrer Annahme in Kraft.
6. Ein Staat, der dieser Konvention nach dem Inkrafttreten von Änderungen gemäß Absatz
4 dieses Artikels beitritt, wird, wenn er keine anders lautende Erklärung abgegeben
hat, angesehen:
a) als Vertragsstaat dieser so geänderten Konvention; und
b) als Vertragsstaat der nicht geänderten Konvention bei allen Vertragsstaaten, für
die diese Änderungen nicht wirksam sind.
Artikel 39: Maßgebliche Texte
Diese Konvention ist in englischer, arabischer, chinesischer, spanischer, französischer und
russischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Artikel 40: Registrierung
Auf Ersuchen des Generaldirektors der UNESCO wird diese Konvention gemäß Artikel 102
der Charta der Vereinten Nationen beim Sekretariat der Organisation der Vereinten Nationen
registriert.
GESCHEHEN zu Paris am 3. November 2003 in zwei Urschriften, die mit den Unterschriften
des Präsidenten der 32. Tagung der Generalkonferenz und des Generaldirektors der Organisation
der Vereinten Nationen für Bildung, Wissenschaft und Kultur versehen sind und im
Archiv der Organisation der Vereinten Nationen für Bildung, Wissenschaft und Kultur hinterlegt
werden; allen in den Artikeln 31 und 32 bezeichneten Staaten sowie den Vereinten Nationen
werden beglaubigte Abschriften übermittelt.

Paco

siehts realistisch:

Sie riss den Gitarristen Paco de Lucía nicht gerade vom Hocker, die Nachricht, dass Flamenco nun als Weltkulturerbe gilt. „Es kommt etwas spät. Der Flamenco ist längst anerkannt“, meint der Weltklassegitarrist am Dienstagabend vor seinem Konzert in Paris. Früher hätte die Unesco die Zigeunermusik schützen sollen, etwa als de Lucías Vater musizierte und die Familie am Rand der Armut leben musste.
Besser spät als nie. Am Dienstag erklärte die Unesco das kulturelle Aushängeschild Spaniens als „immaterielles Kulturerbe“.

Reaktionen

aus Granada...

Granada es una de las capitales indiscutibles del flamenco y cuna de los más grandes artistas de un género que consideran que ya era mundial gracias a su extensión internacional. La mayoría de los artistas estima que este reconocimiento de la Unesco llega un poco tarde.
La bailaora granadina Fuensanta La Moneta indicó que «se le tendría que haber dado antes, porque es indiscutible el valor del flamenco». En cuanto al reconocimiento, la artista consideró que «es muy importante porque dice mucho de la cultura del flamenco y de quienes lo llevamos a todos los rincones del mundo y que hacemos que se mantenga vivo».
Enrique Morente en tono irónico afirmó que gracias a esta distinción de la Unesco al flamenco como Patrimonio de la Humanidad «se me reconoce mi condición de ser humano, porque no sabía si era medio perro o medio gato». «Ahora los flamencos somos seres humanos -añadió- porque antes se nos trataba como a bichos raros, bufones y cuentachistes, y ahora hasta somos útiles a la humanidad». El cantaor matizó no estar en contra de la decisión de la Unesco, «porque me parece bien y estoy a favor de ese reconocimiento». El granadino no perdió la oportunidad para señalar que gracias a la candidatura del género ante la Unesco «se ha dado flamenco en Canal Sur a una hora mediática, porque lo normal es que se de en horario de adultos».
«Los flamencos ya somos personas humanas, porque hubo momentos en que estaba en peligro de extinción como el lince ibérico», afirmó Morente. El cantaor señaló que «en la actualidad el género es apreciado en todo el mundo, lo que se ha conseguido gracias al esfuerzo de los profesionales de este arte».
No sorprende
El presidente de la Peña de la Platería, Jesús Plaza, indicó que la distinción del organismo internacional «ha llegado tarde, porque debiera ser Patrimonio de la Humanidad desde hace muchos años, porque el flamenco también es una forma de vida, pero más vale tarde que nunca».
El cantaor granadino Jaime El Parrón opinó también que «el flamenco hace tiempo que debía ser Patrimonio de la Humanidad, porque ha sido llevado a todos los rincones del mundo». Tras la distinción, deseó que «ahora tenga este arte una mayor difusión».
El guitarrista Emilio Maya insistió en la idea de que «hace tiempo que debía haber sido distinguido, pero le ha llegado su hora, su momento».
La cantaora granadina Marina Heredia consideró que «siempre son buenos estos tipos de reconocimientos y sobre todo para el flamenco, porque es un arte que no siempre estuvo bien visto». Marina señaló que para ella «el flamenco ya era patrimonio de la humanidad, porque no creo que existan muchos lugares en el mundo donde no sepan lo que es este arte».
El guitarrista David Carmona espera que este nombramiento «sirva para abrir nuevos espacios a los jóvenes valores». Carmona opinó que «el flamenco ya estaba reconocido en todo el mundo, y no me sorprende esta distinción».

Flamenco ist Weltkulturerbe

Man sollte sofort feiern....

Der Flamenco, ist seit Dienstag «immaterielles Kulturerbe». Die Weltkulturorganisation Unesco beschloss am Dienstag auf einer Konferenz in Kenias Hauptstadt Nairobi, ihn in die Liste geschützter Kulturgüter aufzunehmen.

Rafael Cortés in der Lichtburg in Essen

Flamenco-Höhepunkt zum Jahresende

Rafael Cortés - Gitarrenkonzert der Extraklasse
"Der Virtuose spanischer Gitarrenmusik auf europäischem Spitzenniveau"
"Einer der größten Hoffnungsträger der internationalen Flamenco-Szene"
Datum: Montag, 13.12.2010
Beginn: 20.00 Uhr
Ort: Lichtburg Essen
Tickets: 17 € / 20 € / 25 €
Vorverkauf tägl. ab 12.00 Uhr in der Lichtburg

„Rafael Cortés Kompositionen kreieren betörende Mixturen, die frisch und dennoch authentisch klingen, mit Anleihen an den Jazz oder Zigeunertradition.“ Kölnische Rundschau

„Seine Technik ist stupend, das Spiel selbst beim aberwitzigsten Tempo von kristalliner Klarheit, und als Komponisten scheinen seiner Experimentierfreude und Souveränität beim Einbau fremder Elemente (lateinamerikanische Rhythmen, Jazz-Rock, Klassik) keine Grenzen gesetzt.“ WAZ

Über die andalusische Kultur

aus der ZEIT

....Gibt es eine andalusische Kultur? Ich hatte immer den Eindruck, daß sie, lang bevor das Wort Kitsch erfunden war, unter einer dicken klebrigen Schicht von Imitationen verschwunden ist. Aber nein! Ihr Verteidiger, ein ernster Studienrat, belehrt mich eines Besseren. „Indem sie sich ausstellt", sagt er, „verbirgt sich unsere Kultur; sie läßt sich überrollen, und dadurch überlebt sie. An dieser Strategie sind bisher noch alle Eroberer gescheitert: die Phönizier und die Römer, die Vandalen und die Westgoten, die Araber und die Könige von Kastilien. Wir haben die napoleonischen Invasoren korrumpiert, und wir werden auch mit dem Tourismus fertig werden. Die Anpassung ist unsere stärkste Waffe, sie macht uns unüberwindlich."....

Auf nach Düsseldorf

Flamenco aus Granada

Sa 09.10. Fuensanta La Moneta y Compañia
"Extremo Jondo" Dt. Erstaufführung
Flamenco-Tanz mit Live-Musik
20.00 h; Großer Saal

Flamenco trádicional: Der Titel des Stücks ist angelehnt an den "cante jondo", die Urform des Flamenco. Dieser Ausdruck - "cante" bedeutet Gesang, "jondo" tief - steht für einige der ältesten Formen des Flamencogesangs, dem Klagegesang einer vom Schicksal gepeinigten Seele. Beeindruckend sind Intensität, Dramatik und Feierlichkeit dieser traditionellen Gesangsform. "Extremo Jondo" lässt sich als Steigerung dieser klassischen Form des Flamenco verstehen: Fuensanta La Monetas Stil zeichnet sich durch ihren tief dramatischen Ausdruck aus sowie ihr Talent, den mit langen Traditionen behafteten Flamenco-Tanz mit frischen Impulsen zu beleben. Fuensanta La Moneta und ihre Ensemble aus Granada zeigen Flamenco in seiner ursprünglichen, traditionellen Form, begleitet von den erstklassigen Musikern Miguel Iglesias, Enrique El Extremeño und Miguel El Cheyenne. Bereits als Kind entdeckte Fuensanta La Moneta ihre Leidenschaft für den Flamenco. Als Jugendliche tanzte sie in zahlreichen namhaften Kompanien, lernte bei den größten Flamenco-Meistern und trat auf Festivals in ganz Europas auf. Die spanische Kritik feiert sie als Künstlerin der jungen Generation, der eine verheißungsvolle künstlerische Zukunft gewiss ist.

Dauer: 70 Min. mit Pause

Tanz: Fuensanta La Moneta y Compañia; Gitarre: Miguel Iglesias; Gesang: Enrique El Extremeño; Cajón: Miguel El Cheyenne. Foto: Luca Fiaccavento

Das Düsseldorfer Gastspiel findet statt in Zusammenarbeit mit Flamenco-Biennale Niederlande.

www.fuensantalamoneta.com
Statt eines Nachwortes:

Eine Relativitätstheorie



„La bienal de 2010, con un presupuesto de 2,3 millones de euros -200.000 euros menos que en 2008-, se desarrollará durante 26 días, frente a los 32 de la cita anterior.“
El Pais, 11.03.2010

Die Bienal (de Flamenco) in Sevilla hat einen Etat von 2,3 Millionen Euro, 200.000 € weniger als 2008, das Festival dauert 26 Tage und findet an 32 Orten in der Umgebung statt.

Das Flamencofestival „3spaña“ hat keinen wirklichen eigenen Etat, in mühevoller Kleinarbeit fügen sich die Veranstaltungen des spanischen und interkulturellen Netzwerks zu einem Festival zusammen. Die 200.000 €, um die sich der Etat in Sevilla verringert hat, erscheinen angesichts der hiesigen Finanzen als eine unvorstellbar hohe und natürlich doch auch angesichts der besonderen Verhältnisse in der Hauptstadt Andalusiens sowie der Bedeutung des Flamencos in seinem Ursprungsland, als eine relative Summe.

Und relativ ist auch alles, was hier in Gelsenkirchen und Umgebung bei 3spana passiert. Mit relativ wenig Geld machen wir ein relativ geniales Programm. Trotz relativ wenig aficionados des Flamencos in Deutschland können sich unsere Besucherzahlen relativ gut sehen lassen. Mit 700 Spaniern in der Stadt ist dieses Herkunftsland in Gelsenkirchen zahlenmäßig relativ schwach vertreten. Mit zwei Vereinen und der Spanischen Katholischen Mission sind diese jedoch relativ gut organisiert. Im Gegensatz zu den anderen Festivals in Deutschland, die mit großen Namen aufwarten, ist das 3spana-Programm relativ bescheiden. Unsere eingeladenen Künstler aus Spanien und aus verschiedenen Ecken Deutschlands waren jedoch immer – und nicht nur relativ – authentisch, künstlerisch und als Personen. Und unser Publikum ist einzigartig. Treu und sachkundig. Spontan und mitmachfreudig. 3spana macht aus den Spielorten mit dem Flamenco und seinen Menschen für eine relativ kurze Zeit ein Stückchen Andalusien im Ruhrgebiet.

Die Spanische Katholische Mission, KULTUR.GUT der Stadthalle Mülheim a.d.Ruhr,
das Projekt „Frühling der Kulturen“, der städtische Kulturraum, „die Flora“, der „Kulturkanal“ im Rahmen der Kulturhauptstadt Ruhr.2010, das Lalok libre, die Bleckkirche, der Wissenschaftspark Gelsenkirchen und die Sociedad del Emigrante Espanol e.V. sowie der Integrationsbeauftragte der Stadt Gelsenkirchen bildeten das Netz für das diesjährige Festival.
Jede einzelne Institution bringt durch ehrenamtliche Arbeit und Engagement über den üblichen Rahmen hinaus die notwendigen Anteile ein, die dem Festival seinen besonderen Charme verleihen und die bisher sein Überleben sicherten.

2,3 Millionen, das wäre was: Wenn man die Ausgaben von 3spana.2010 als Ausgangspunkt nimmt, könnte man das Festival 46 Jahre lang fortführen.
Oder 23 Jahre lang ein doppelt so großes und doppelt so anspruchsvolles
Festival durchführen. Oder ein paar Jahre einmal richtig auf die Brause hauen,
und die ganze Garde des Spitzenflamencos ins Ruhrgebiet holen.

Bleiben wir auf dem Teppich: Unsere diesjährigen Gäste sind „top“. 3spana findet einmal mehr statt. Wie ein richtiger „Flamenco“ denken wir ans „jetzt“ und was „manana“ ist, klärt sich später relativ häufig von allein…

Misa Rociera



La Virgen del Rocio
Die Spanische Katholische Gemeinde veranstaltet am Sonntag, den 20. Juni 2010 ab 13 Uhr zum zehnten Mal eine "Misa Rociera" (sog. Flamenco-Messe) in der Liebfrauenkirche an der Stolzestraße (Gelsenkirchen-Neustadt). 

Wer von zehn Jahren die erste Misa Rociera besuchte, traf einen kleinen Chor, der vor einer kleinen Gruppe Interessierter der Heiligen Mutter Gottes seine Lieder widmete. Nach der Messe wurden auf dem Kirchenplatz Tapas serviert, während im Hintergrund spanische Musik aus einem CD-Player lief. Im Laufe der Jahre strömten immer mehr Gläubige in die Liebfrauenkirche, um die andalusischen, spiritualen Gesänge, so z.B. dem „Ave María“ zu lauschen. Nicht nur die in Gelsenkirchen und Umgebung lebenden Spanier sondern auch viele Deutsche und Angehörige anderer Nationalitäten würdigen dieses Ereignis mit voller Leidenschaft und Hingabe. Im Laufe der Jahre hat nicht nur der Gottesdienst, sondern auch das anschließende Fest auf dem Kirchenplatz einen bemerkenswerten Zuwachs erfahren. Längst sind es keine Tapas und CD-Musik mehr… Drei große Paellas, Empanadas, Tortillas, Grill, Churros, Sangría, Wein und ein Bühnenprogramm, das 15 Gruppen umfasste, rundeten im Jahr 2009 ein Fest ab, an dem ca. 800 Personen teilnahmen.

Gespannt darf man auf die diesjährige Darbietung des Chors sein, der im Mai 2010 zum andalusischen Rocio gepilgert und voller Inspiration zurückgekehrt ist. Nach der Messe folgt ab 14 Uhr auf dem Kirchenplatz das traditionelle, bunte Flamenco-Fest. Zahlreiche spanische Spezialitäten, ein Bühnenprogramm mit Flamencogruppen aus dem ganzen Ruhrgebiet und ein das Fest abschließendes Feuerwerk werden dafür sorgen, dass man sich in Gelsenkirchen-Neustadt für ein paar Stunden wie in Spanien fühlt.

Ana Sojor y Compania

in der Bleckkirche


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Eure Bilder gesucht!!!


Wir suchen noch nach Bildern von den Veranstaltungen!
Wer Handyfotos, Digitalfotos oder gar Videos gemacht hat,
den bitten wir, sie uns zuzumailen, damit sie auf www.3spana.de
veröffentlicht werden können.

info@3spana.de

Besten Dank im Voraus!


SCHÖNE FOTOS VOM STRASSENFEST UNTER DEM BUTTON DER
SOCIEDAD DEL EMIGRANTE (LINKE LEISTE)!!!! DANK AN TONI!

Flamenco para Niños - Miniflamenco im Lalok

Der Flamenco-Workshop für die Kleinen ist gestartet.


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Spanische Nacht im Schloß Horst

Der Auftakt der 3spaña 2010: Fotos jetzt online!


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3spaña - Der Radiojingle



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Cantos Presencias
Cinco Notas

DAS LIED DER MINIFLAMENCOS



Cuando miro el cielo
con sus nubes y el sol
siento alegria dentro de mi corazón.

Con las cinco notas
se comuso la canción,
cantala con ganas
que si no se esconde el sol.

Desde antiguos tiempos
vengo aqui con este son,
linda melodia
que atesora la pasión.

(interludio)

3spaña 2010 - Das Plakat



Plakat 2010


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